Am 1. Januar 2023 tritt das Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG)
in Kraft, welches jeder Person ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen des Freistaates Sachsen gewährt, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).
Schulen unterliegen lediglich einer eingeschränkten Transparenzpflicht. Sie
sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SächsTranspG zur Informationserteilung nur verpflichtet, „soweit Informationen über den Namen von
Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln
finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind“.
Die Norm beschränkt sich somit auf Drittmittel, deren Zweck die Förderung von „Forschungsvorhaben“ ist. Drittmittel im Sinne dieser Vorschrift sind daher Gelder oder geldwerte Vorteile, die Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen) zur Förderung der Forschung zusätzlich zu den regulären Haushaltmitteln (Grundausstattung) von einer öffentlichen oder privaten Stelle zur Verfügung gestellt bekommen. Drittmittel zu sonstigen Zwecken sind hingegen nicht erfasst. Zudem ist eine transparenzpflichtige Stelle verpflichtet, auf der Startseite ihres Internetauftritts einen Transparenzhinweis zu veröffentlichen (vgl. § 2 Absatz 3 SächsTranspG).
<< Transparenzhinweis: Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen
sind. >>